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Eidesstattliche-Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung in der Wohnung des Schuldners abnehmen

Bei der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner eine Erklärung abgeben und obliegt der Offenbarungspflicht. Diese dient dem erfolgreichen Abschluss der Zwangsvollstreckung, welche auftragsgemäß des Gläubigers eingeleitet wurde. Bei der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um das letzte Mittel im Zivilprozess, welches seitens des Gläubigers eingelegt werden kann, um die Forderungsansprüche oder Herausgabeansprüche erlangen zu können.

Durch den Gerichtsvollzieher bekommt der Gläubiger den wegen fehlender vollstreckbarer Gegenstände erfolglosen Pfändungsversuch bestätigt. Anschließend wird von Seiten des Gläubigers ein Termin beim zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beantragt. Dort werden alle notwendigen Voraussetzungen geprüft von dem Rechtspfleger geprüft. Im Falle einer Nichtnachkommung der Pflicht des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgt ein Antrag auf Verhaftung mithin von maximal sechs Monaten. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel mit Vollstreckungsklausel und mit Zustellungsnachweis vorgelegt werden kann. Ebenso bei erfolgloser bzw. teilweis erfolgloser Pfändung. Verweigert der Schuldner die Wohnungsdurchsuche oder trifft der Gerichtsvollzieher ihn mehrmals trotz Ankündigung nicht in der Wohnung an, kann ebenfalls ein Antrag gestellt werden. Jedoch darf der Gläubiger bereits im Voraus die eidesstattliche Versicherung beantragen, wenn die Durchsuchung der Wohnung verweigert wird oder die Pfändung keine Erfolgsaussicht hat. Der Gerichtsvollzieher kann in so einem Fall die eidesstattliche Versicherung sogar in der Wohnung des Schuldners abnehmen.

Der sofortigen Abnahme darf seitens des Schuldners widersprochen werden. Allerdings wird sodann ein Termin von dem zuständigen Gerichtsvollzieher festgesetzt und ordnet somit persönliches Erscheinen des Schuldners an. Andernfalls ergeht ein Haftbefehl.

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